Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat heute der Klage des AfD-Landesverbands Schleswig-Holstein gegen die Stadt Reinbek stattgegeben (Az. 6 B 6/24): Die Stadt muss der AfD für eine Veranstaltung am 12. April 2024 Zugang zum Reinbeker Schloss gewähren. Julian Flak, stellvertretender Landesvorsitzender und innenpolitischer Sprecher der AfD Schleswig-Holstein, erklärt dazu:
„Die Argumentation der Stadt Reinbek ist auf ganzer Linie gescheitert: Das Parteienprivileg des Grundgesetzes gilt selbstverständlich auch für die Nutzung des Schlosses Reinbek. Die Stadt kann dieses Recht auch nicht durch eine Nutzungssatzung aushebeln. Die ‚Lex AfD‘ des Bürgermeisters Björn Warmer verletzt schlicht Verfassungsrecht. Das Gericht hat dem SPD-Mann demokratische Grundregeln ins Stammbuch geschrieben – er hatte hier offenkundig erheblichen Nachholbedarf:
‚Die von der Antragsgegnerin [Anm.: die Stadt Reinbek] beabsichtigte Vergabepraxis, nicht verbotene Parteien wegen Meinungskundgaben schon unterhalb der Strafbarkeitsschwelle vom Zugang zu öffentlichen Räumen auszuschließen, verletzt Art. 21 Abs. 4 GG‘.
In einer Demokratie gilt: Gleiches Recht für alle. Wer das nicht akzeptieren kann, hat ein Kernelement der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht verstanden. Im politischen Wettbewerb sind unterschiedliche Meinungen auszuhalten, stellt auch das Gericht noch einmal fest:
Eine nicht verbotene politische Partei dürfe ‚in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden und sich so darstellen, wie es ihrem Selbstverständnis entspricht. Sie hat das Recht, auf eine Beteiligung an der politischen Willensbildung hinzuwirken und hierzu politische Zielvorstellungen zu formulieren. Sie darf versuchen, den Bürger von deren Richtigkeit zu überzeugen. Es ist ihr auch erlaubt, hierzu ihre eigenen Vorstellungen durch Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild zu erläutern […]‘. Kurzum: Der Versuch, die einzig wahre Oppositionspartei Deutschlands zu behindern, ist einmal mehr gescheitert.“